Athletik Waldniel 1989 e.V.

Beiträge / Satzung

Jahresbeiträge

Mitgliedschaft: 60,00 €
Familien- bzw. Partnertarif: 100,00 €  
(passive Mitgliedschaft auf Anfrage)

Beitrittserklärung

DLV Startpassantrag

Satzung

§1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Athletik Waldniel e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Viersen unter 10VR698 eingetragen. Die Farben des Vereins sind schwarz-rot-weiß.

§2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Schwalmtal-Waldniel

§3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Laufsports. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§4 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitglieder

Arten der Mitgliedschaft:

§5.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen Wahl- und Stimmrecht.

§5.2 Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen Stimmrecht.

§5.3 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind juristische Personen. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht.

§5.4 Sonstige Mitglieder
Sonstige Mitglieder sind natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht.

§6 Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des neuen Mitglieds. Bei Aufnahme von Personen nach §5.4 ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

§7.1 durch Tod

§7.2 durch Austritt.
Der Austritt kann nur vierteljährlich erfolgen. Er ist schriftlich zu Erklären.

§7.3 durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt bei

  1. Nichtzahlung des Beitrags trotz Mahnung
  2. Vereinsschädigendem Verhalten
  3. Grobem Verstoß gegen die Anordnungen der Vereinsorgane.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss schriftlich begründet werden. Der Vorstand muss dem Mitglied die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung gewähren. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§8 Beiträge

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§9 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben grundsätzlich das Recht, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. In Vereinsangelegenheiten kann jedes Mitglied beim Vorstand Beschwerde erheben. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§10.1 Die Mitgliederversammlung
§10.2 Der Vorstand

§10.1.1 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet spätestens bis Ende März nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Sie wird durch schriftliche Einladung oder Einladung per Email einberufen. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin stattfinden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und Leiter der Versammlung unterschrieben werden muss. Das Protokoll wird im Anschluss auf der Homepage des Vereins im internen Bereich veröffentlicht.

Die Tagesordnung erstellt der Vorstand. Sie soll mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  • Feststellung der Anwesenden und des Stimmrechts
  • Wahl des Protokollführers
  • Wahl eines Wahlleiters, der Wahlhelfer bzw. der Wahlprüfer
  • Genehmigung der Niederschrift der letzen Jahreshauptversammlung
  • Bericht des Vorstandes, u.a.Darstellung des Haushaltsplanes durch den Kassenwart
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl zu besetzender Vorstandspositionen und zweier Kassenprüfer
  • Anträge
  • Verschiedenes

Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Anträge, die nicht frist- und formgerecht gestellt worden sind, können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Sie können nur dann beraten und zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Versammlung dieses mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließt.   

§10.1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereines dieses erfordern oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schirftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen. Einem Antrag auf die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb 3 Wochen zu entsprechen.
Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat in der gleichen Weise zu erfolgen wie zur Jahreshauptversammlung.

§10.1.3 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlungen gemäß §10.1.1 und §10.1.2 sind beschließende Organe für alle Vereinsangelegenheiten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§10.1.4 Form der Abstimmungen bzw. der Wahlen

Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handhochheben. Stehen mehrere
Personen zur Wahl hat auf Antrag geheime Abstimmung zu erfolgen.

§10.2 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  • A – 1. Vorsitzende (r)
  • B – 2. Vorsitzende (r)
  • C – Geschäftsführer
  • D – Kassenwart (in)
  • E – Stellvertr. Kassenwart (in)
  • F – Pressewart
  • G – Sportlicher Berater
  • H – Sportwart
  • I – 1. Beisitzer
  • J – 2. Beisitzer

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus den Amtsinhabern A, B, C und D. Der Verein wird durch je zwei gemeinschaftlich handelnde Vorstandsmitglieder aus dieser Gruppe vertreten.

Der Vorstand kann, bei Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinsinteressen, durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Es ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu bestellen.
Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet.

Der Vorstand entscheidet über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder.

§11 Schlussbestimmungen

§11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie setzt einen einstimmigen Vorschlag des Vorstandes oder einen schriftlichen von 2/3 der ordentlichen Mitglieder unterzeichneten Antrag voraus, der dem Vorstand einzureichen ist.

Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder mit Stimmrecht.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen in erster Linie zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Ein nach Zahlung aller Verbindlichkeiten verbleibendes restliches Vermögen fällt an die Gemeinde Schwalmtal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §3 dieser Satzung zu verwenden hat.

§11.2 Soweit in der Satzung keine abweichende Bestimmungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des BGB.